Blick von einer Empore in einen bunt bestuhlten Festsaal mit Bühne.

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Informationsveranstaltung zum Bundesteilhabegesetz (BTHG) im ZfP Reichenau /

Als Ausrichter der Veranstaltung zum neuen BTHG lud das Zentrum am 27.04.2017 alle Kooperationspartner des Landkreises ein. Rechtsanwalt Reinhold Hohage – Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht in Hamburg – referierte am 27. April 2017 über die Erweiterungen des BTHG und das Inkrafttreten dieser neuen Regelungen.
Die Veranstaltung stellte sich für alle Beteiligten als sehr informativ heraus, da der Referent vor allem auch auf die für die Psychiatrie relevanten Teile einging. Eingeführt wurde das Thema mit einer Erklärung zu den Zielen des BTHG. Diese lassen sich damit zusammenfassen, dass Menschen mit Behinderungen in Zukunft individuellere Unterstützung erhalten werden, was dazu beitragen wird, dass sie ihr Leben selbstbestimmter führen können und eine bessere Möglichkeit erhalten, am Arbeitsleben teilzunehmen. Um dies zu erreichen, wird u.a. eine Trennung der Hilfearten vorgenommen, indem man zwischen der Unterstützung zum Lebensunterhalt und der ganz persönlichen Unterstützung unterscheidet. Auf Letzteres wird bei der Eingliederungshilfe (EGH)  besonders geachtet, da Betroffene so beispielsweise mitbestimmen können, in welcher Art von Wohnform sie leben möchten.
Zudem entstehen durch das Inkrafttreten einiger Regelungen in diesem Jahr Verbesserungen zum Einkommen/Vermögen sowie bei der Sozialhilfe. Betroffene dürfen nun bis zu 260 Euro im Monat mehr verdienen und ein Vermögen von 25.000 Euro, statt wie bisher 2.600 Euro, besitzen, um trotzdem noch durch die EGH finanziell unterstützt zu werden. Um Sozialhilfe zu erhalten, darf die Person durch die neue Regelung ein Vermögen von bis zu 5.000 Euro, anstatt 2.600 Euro, besitzen. Eine weitere – für 2020 vorgesehene – Veränderung durch das BTHG wird die leistungsrechtliche Auflösung der Unterscheidung von stationärer und ambulanter Behandlung sein. Die Unterstützung diesbezüglich wird dann auf den individuellen Bedarf abgestimmt, die Einrichtungen für Menschen mit Behinderung bleiben jedoch weiter bestehen.
Des Weiteren ist Herr Hohage am Nachmittag noch einmal speziell die Abgrenzung zwischen der Eingliederungshilfe(EGH) und Pflege, besonders in Hinsicht auf das Wohnen, eingegangen. Dabei spricht man entweder von der ambulanten EGH inclusive häuslicher Pflege (SGB XII) oder der häuslichen Pflege (SGB XI). Trifft letzteres zu, wird ein Versorgungsvertrag geschlossen (§72 SGB XI), während bei der EGH eine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung erforderlich ist (§125 SGB IX). Von den ca. 90 Teilnehmern der Veranstaltung waren, neben zahlreichen Mitgliedern des ZfP Reichenau, auch die Träger des Landkreises sowie das Landratsamt mit zwei Mitarbeitern unter der Zuhörerschaft vertreten. Dies hat sich als gute Austauschmöglichkeit herausgestellt, die vor allem in den Pausen auch rege genutzt wurde.